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Welcher Lohn ist mindestens zu bezahlen?

 

Arbeitnehmer/innen, die zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, haben Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen und Zulagen, das in Österreich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht.

 

Nach Österreich überlassene Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen und Zulagen, das im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb in Österreich oder das im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung vorgesehen ist.

Darüber hinaus kann auf die sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (wie Betriebsvereinbarungen), die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer/innen mit vergleichbaren Tätigkeiten gelten, Bedacht zu nehmen sein.

 

Unternehmen, die Arbeitnehmer/innen nach Österreich entsenden oder überlassen, sind verpflichtet, zumindest den in Österreich geltenden Mindestlohn auszubezahlen.

 

Die konkrete Höhe des Mindestlohns ist in Österreich nicht durch Gesetz geregelt, sondern ergibt sich im Regelfall aus dem Kollektivvertrag, der für die Branche und die Tätigkeit anzuwenden ist.

 

Eine Entlohnung unterhalb des Mindestniveaus ist in Österreich mit hohen Geldstrafen verbunden. Unabhängig davon können Arbeitnehmer/innen die Differenz bei Gericht einklagen.

 

Es ist daher wichtig, schon vor der Entsendung oder Überlassung nach Österreich die Mindestlöhne nach dem anwendbaren österreichischen Kollektivvertrag zu kennen.

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