Welche Sanktionen und Klagsmöglichkeiten gibt es?
Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften: Abhilfe durch Privatrecht oder öffentliches Recht
In Österreich sind Rechte und Verpflichtungen des Arbeitslebens Teil des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
Ob arbeitsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen auf öffentlichem oder auf Privatrecht beruhen, ist für die Rechtsfolgen von Bedeutung und für die Frage, in welchem Verfahren und mit Hilfe welcher Behörden die Ansprüche und Verpflichtungen durchzusetzen sind.
Wenn arbeitsrechtliche Vorschriften dem Privatrecht angehören, sind sie mit individueller, zivilgerichtlicher Klage der Anspruchsberechtigten durchzusetzen.
Wenn arbeitsrechtliche Vorschriften zum öffentlichen Recht zählen, kontrollieren Behörden ihre Einhaltung. Sie sorgen von Amts wegen – also von sich aus – für die Durchsetzung dieser Vorschriften, wenn ihnen eine mögliche Verletzung der Vorschriften bekannt wird.
Die individuelle, zivilgerichtliche Klage wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften zielt auf ein Gerichtsurteil ab. Das zivilgerichtliche Urteil spricht den Anspruchsberechtigten eine Geldleistung zu oder es stellt auf andere Weise den rechtskonformen Zustand wieder her (z. B. Feststellung, dass eine Kündigung unwirksam ist).
Die Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften hingegen, die die Behörden von Amts wegen aufgreifen, führt zu verwaltungsbehördlichen Maßnahmen wie vor allem zur Verhängung einer Geldstrafe oder zu einem Verbot des Weiterarbeitens unter den gegebenen, rechtwidrigen Verhältnissen.
- Wenn entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen in erster Linie einen – finanziellen oder sonstigen – Ausgleich dafür erhalten wollen, dass ihr Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin ihnen gegenüber arbeitsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten hat, dann müssen die Arbeitnehmer/innen diesen Anspruch auf Ausgleich mit individueller Klage beim Zivilgericht (Arbeits- und Sozialgericht) durchsetzen.
- Wollen entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen erreichen, dass – über ihre Person hinaus, also gegenüber allen Betroffenen – öffentlich-rechtliche Vorschriften wie z. B. über Arbeitszeit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingehalten werden, müssen die Arbeitnehmer/innen an Verwaltungsbehörden herantreten (mündliche oder schriftliche Information, Strafanzeige).
Ein besonders wichtiger Sonderfall sind die Mindestlohnbedingungen:
Die rechtmäßige Entlohnung hat in Österreich sowohl einen privatrechtlichen als auch einen öffentlich-rechtlichen Aspekt:
Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin einen privatrechtlichen Anspruch auf zumindest jenes Entgelt, das Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich als Minimum vorschreiben. Dieser Anspruch kann, falls ihn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, beim örtlich zuständigen österreichischen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden.
Gleichzeitig überprüfen Verwaltungsbehörden, ob entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen diesen Mindestlohn tatsächlich erhalten.
Weigert sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, den Nachweis dafür zu erbringen oder zahlt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin weniger als den Mindestlohn, dann zieht diese Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften auch eine Rechtsfolge des öffentlichen Rechts nach sich: Gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin wird eine Geldstrafe verhängt und in schwerwiegenden Fällen ein Verbot ausgesprochen, weiterhin entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen in Österreich einzusetzen.
Einen Überblick über die Zugehörigkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht und die daraus entstehenden Konsequenzen für die Rechtsdurchsetzung bietet die Tabelle, die über den folgenden Download zur Verfügung steht.