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Geltendmachung der Ansprüche

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Wie setze ich meine Ansprüche durch?

 

Durchsetzung der persönlich zustehenden, individuellen Ansprüche – zivilgerichtliches Verfahren

 

Arbeitnehmer/innen können in Österreich ihre individuellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nur mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen (zivilgerichtliches Verfahren).

Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen können arbeitsrechtliche Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin beim Arbeits- und Sozialgericht in Österreich einklagen, das für den Arbeitsort örtlich zuständig ist.

 

Da die Amtssprache Deutsch ist und eine Klagseinbringung oft mit sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine Unterstützung in vielen Fällen sinnvoll:

 

Gemeinsam

  • Die zuständigen Gewerkschaften
  • Die örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte kann mit fachlicher Beratung unterstützen. Voraussetzung für die Unterstützung ist ein persönliches Erscheinen des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers/der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerin und dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer/die anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin sich in deutscher oder englischer Sprache verständlich machen kann oder in Begleitung einer dolmetschenden Person vorspricht.
  • Das örtlich zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht hält jede Woche am Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr einen „Amtstag“ mit kostenloser Beratung ab. Zu diesem Termin kann eine Klage mündlich eingebracht werden. Eine vorherige telefonische Anmeldung wird empfohlen.

Nach Österreich entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen können die in Österreich erworbenen Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin auch in jenem Staat geltend machen,

  • in dem der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seinen/ihren Sitz hat oder

Achtung! Arbeitsrechtliche Ansprüche können nach österreichischem Recht innerhalb relativ kurzer Fristen erlöschen. Daher wird empfohlen, Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen!

 

Durchsetzung rechtmäßiger Verhältnisse im Allgemeinen – Verwaltungsstrafverfahren

 

Es kann aber auch jede Person (Arbeitnehmer/in oder jede sonstige Person), der bekannt wird, dass arbeitsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. über Mindestentlohnung, Arbeitszeit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz) nicht eingehalten werden, die Übertretung bei Verwaltungsbehörden anzeigen.

 

Beispiel Unterschreitung des Mindestlohns:

Klage beim Arbeits- und Sozialgericht und Anzeige bei Verwaltungsbehörden

 

Bei zu geringer Entlohnung können entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen die Differenz beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.

Eine Entlohnung, die so gering ist, dass sie auch unter dem Mindestlohnniveau liegt („Unterentlohnung“), ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich strafbar.

Unabhängig von einer allfälligen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht können entsendete oder überlassene Arbeitnehmer/innen den Verdacht einer Unterentlohnung auch beifolgenden Behörden Anzeigen:

  • Finanzpolizei
  • Kompetenzzentrum LSDB der Wiener Gebietskrankenkasse
  • Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat, Magistrat, in Wien Magistratisches Bezirksamt)
  • und im Fall von Bauarbeiten auch bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
  • Gewerkschaft BAU HOLZ Auf die Anzeige hin ermitteln die Behörden von sich aus und überprüfen die Rechtmäßigkeit der Entlohnung. Im Verdachtsfall leitet die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Das Verwaltungsstrafverfahren wird in Fällen der Entsendung oder grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung typischerweise gegen einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin geführt, der/die in Österreich keinen Sitz hat.

Mögliche Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens sind:

  • Verhängung einer Geldstrafe gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin,
  • Untersagung der weiteren Tätigkeit des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin in Österreich oder
  • Einstellung des Verfahrens.
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