Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe gilt für alle Arbeiter (einschließlich Lehrlinge), die bei Betrieben beschäftigt sind, die entweder Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind. Für die Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag ist also entscheidend, über welche Gewerbeberechtigung ein Betrieb verfügt.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden, betragen. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.
Die 40. Wochenstunde ist eine Mehrarbeitsstunde, ab der 41. Wochenstunde werden Überstunden geleistet. Sowohl für Mehrarbeitsstunden als auch für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Ab der zehnten Arbeitsstunde liegt jedenfalls eine Überstunde vor.)
Beginn und Ende der Arbeitszeit
Wegzeiten sind keine Arbeitszeiten. Die Arbeit beginnt daher auf der Baustelle. Werden aber vor dem Eintreffen auf der Baustelle Lade- oder andere Tätigkeiten auf dem Firmengelände erledigt, beginnt die Arbeitszeit mit dem Eintreffen auf dem Firmengelände. Die Arbeit endet mit dem Abschluss der Arbeit auf der Baustelle, es sei denn es werden noch Tätigkeiten auf dem Firmengelände ausgeübt. In diesem Fall endet die Arbeitszeit mit dem Abschluss der Arbeiten am Firmengelände.
Pausen sind keine Arbeitszeit und müssen daher auch nicht bezahlt werden. Nach sechs Stunden Arbeit muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde gemacht werden.
Grenzen der Arbeitszeit
Täglich darf nicht mehr als zwölf Stunden, wöchentlich nicht mehr als 60 Stunden gearbeitet werden, wobei innerhalb von 17 Wochen die Arbeit so verteilt werden muss, dass durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf.
Es dürfen fünf Überstunden pro Woche, über das Jahr verteilt zusätzlich 60 Überstunden geleistet werden. Pro Woche dürfen insgesamt nicht mehr als zehn Überstunden geleistet werden.
Persönliches Ablehnungsrecht
Für die 11. Und 12. Stunde besteht das sog. persönliche Ablehnungsrecht gem. §7 Abs. 6 AZG.
Die Arbeitszeitbeschränkung des AZG findet keine Anwendung bei Fällen einer Abwendung oder unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung eines drohenden, unverhältnismäßigen Sachschadens.
Arbeitszeitmodelle
Kurz/lang: Im Durschnitt von zwei Wochen wird 78 Stunden Normalarbeitszeit gearbeitet, wobei in der kurzen Woche (Montag bis Donnerstag) 35 oder 36 Stunden gearbeitet wird, in der langen Woche (Montag bis Freitag) 43 oder 44. Somit können in diesem System zwei Mehrarbeitsstunden angespart werden. Werden Feiertage eingearbeitet, kann in der kurzen Woche bis zu 39, in der langen Woche bis zu 47 Stunden gearbeitet werden.
Lang/lang/kurz: Gleiches System wie bei kurz/lang, nur das zwei lange Wochen gearbeitet wird, und dann eine kurze. In Verbindung mit Feiertagen kann in langen Wochen 46 bis 48 Stunden, in kurzen 38 – 39 Stunden gearbeitet werden.
Zuschläge für Sonntags-, Schicht- und Feiertagsarbeit
Wird zu folgenden Zeiten gearbeitet, gebühren Zuschläge wie folgt:
Dienstreisevergütungen
Taggeld
Jeder Arbeitnehmer, der außerhalb seines ortsfesten Betriebes arbeitet, hat, bei einer Arbeitszeit von mehr als drei Stunden, Anspruch auf Taggeld in Höhe von 10,90 Euro täglich, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden auf Taggeld in Höhe von 17,50 Euro, bei Arbeitsleistungen auf Baustellen bei denen eine Übernachtung notwendig ist auf Taggeld in Höhe von 29 Euro. Eine Übernachtung ist jedenfalls notwendig, wenn zwischen Baustelle und Wohnort mindestens 100 Kilometer Wegstrecke liegen oder eine Heimfahrt nachweislich nicht zugemutet werden kann. (Auländische Hauptwohnsitze sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem Grenzbezirk liegen. Grenzbezirk ist ein Umkreis von 30 Km- Luftlinie von der Österreichischen Staatsgrenze gemessen. Besteht weder in Österreich, noch in einem Grenzbezirk ein Hauptwohnsitz, dann gilt der Erstaufnahme Ort im Unternehmen als Wohnort.)
Bis zur Höhe von 26,40 Euro ist das Taggeld steuerfrei und daher bis 29,00 Euro zu versteuern.
Reiseaufwands- und Fahrtkostenvergütung
Arbeitnehmer, die von einer Arbeitsstätte zu einer anderen Arbeitsstätte gesendet werden, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Arbeitnehmer, die mehr als drei Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif.
Weihnachtsgeld
Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden. Als Basis für die Errechnung dient der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen gerechtfertigter Entlassung und unberechtigtem, vorzeitigem Austritt erlischt der Anspruch.
Verfallsbestimmungen
Ansprüche bei laufendem Dienstverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten beim Dienstgeber geltend gemacht werden, Ansprüche nach beendetem Dienstverhältnis innerhalb von 3 Monaten. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, muss er innerhalb von 8 Wochen eingeklagt werden.
Kündigungsfristen
Dies Arbeitsverhältnis, das bis zu 5 Jahren besteht, kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer jederzeit zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche, gelöst werden. Der Arbeitgeber hat eine fünftägige Verständigungsfrist einzuhalten.
Dauerte das Arbeitsverhältnis 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist eine Kalenderwoche, dauerte es 10 Jahre zwei Kalenderwochen, dauerte es 15 Jahre drei Kalenderwochen. Das Dienstverhältnis kann immer nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
Dienstverhinderungen
(Quelle BUAK)
Anwartschaft
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der/die bei einem Betrieb beschäftigt ist, der dem Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegt, erwirbt pro Beschäftigungstag einen Anwartschaftstag. Dafür muss der Betrieb für jeden Beschäftigungstag bei der BUAK einen Zuschlag für den Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin In für den Sachbereich Urlaub leisten. Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beispielsweise 1 Woche und 3 Tage bei einem Betrieb beschäftigt, so erwirbt er/sie 1,6 Anwartschaftswochen für den Sachbereich Urlaub.
Unterjährig wird nur der volle Urlaubsanspruch in Tagen erworben, erst am Jahresende wird der Urlaubsanspruch kaufmännisch gerundet.
bis 1150 gesammelte Anwartschaftswochen (25 Tage Urlaubsanspruch)
25x Anzahl der Anwartschaftswochen = Urlaubsanspruch 52
Beispielsweise ergeben 12,2 gesammelten Anwartschaftswochen (25x12,2/52) = 5,9 Tage.
Während des Kalenderjahres können nur 5 Tage geltend gemacht werden, am Ende des Jahres entspricht dies 6 Urlaubstagen.
Die Höhe des Urlaubsentgeltes ist unterjährig gleich hoch wie am Ende des Kalenderjahres.
ab 1150 gesammelte Anwartschaftswochen (30 Tage Urlaubsanspruch)
30x Anzahl der Anwartschaftswochen = Urlaubsanspruch 52
Urlaubsanspruch
Nach Erreichen von 52 Anwartschaftswochen innerhalb eines Kalenderjahres besteht ein voller Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen. Der Anspruch entsteht im Verhältnis zu den zurückgelegten Beschäftigungswochen innerhalb eines Kalenderjahres.
Mit dem darauffolgenden Kalenderjahr beginnt ein neues Urlaubsjahr und die Anwartschaftswochen werden wieder extra gezählt.
Anspruchsverfall
Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat.
Urlaubsverbrauch
Damit Urlaub konsumiert werden kann, bedarf es einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin. Der Urlaub kann nur während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses verbraucht werden. Alternativ hierzu kann von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin In eine Urlaubsersatzleistung (Urlaubsverbrauch bei der BUAK) im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis beansprucht werden.
Einreichung
Nachdem ein Urlaub zwischen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Betrieb vereinbart worden ist, reicht der Betrieb bei der BUAK um Urlaubsentgelt ein. Je nachdem, ob der Betrieb ein Treuhandkonto gem. §8 Abs.3 eingerichtet hat oder nicht, überweist die BUAK das Urlaubsentgelt an den Betrieb oder direkt als Nettourlaubsentgelt an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu erhalten.
Höhe des Entgelts
Das Urlaubsentgelt setzt sich aus 50% Lohnfortzahlung und 50% Urlaubszuschuss zusammen
Zuschlag
Der Tageszuschlag, den die/der Arbeitgeber/in pro Arbeitstag zu entrichten hat, wird aufgrund des KV-Lohnes (kollektivvertraglicher Stundenlohn) des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin seit 01.01.2015 nach folgender Formel berechnet:
(KV-Lohn + 20 %) x Faktor
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Die Höhe des Faktors richtet sich nach der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Mit der Zuschlagsverordnung im BGBl II Nr. 419/2010 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) folgende Faktoren seit 01.01.2011 festgesetzt:
- bei 40 Stunden ist der Faktor > 11,85
- bei 39 Stunden ist der Faktor > 11,55
- bei 38,5 Stunden ist der Faktor > 11,40
Zuschläge, die nicht vom Betrieb zu bezahlen sind (Urlaub), werden von der BUAK bezahlt.
War die/der Arbeitnehmer/in im Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z. 4 Arbeitsverfassungsgesetz) beschäftigt, ist zur Berechnung des Zuschlages der KV-Lohn, aufgrund einer bestehenden kollektivvertraglichen Akkordvereinbarung, entsprechend aufzuwerten.
Schichturlaub
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a BUAG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 4b BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG
Der SCHURL-Zuschlag errechnet sich seit 01.01.2014 wie folgt:
(KV-Lohn x 1,22 x Faktor)
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Faktor=2,8
Rechte bei Entsendungen nach Österreich
Von einer Entsendung spricht man, wenn Dienstnehmer, die bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind für dieses ausländische Unternehmen in Österreich vorübergehend Aufträge ausführen. Die europäische Entsenderichtlinie regelt, wie diese entsendeten DN zu entlohnen sind. Sie haben jenes Entgelt zu erhalten, das vergleichbaren AN bei österreichischen Unternehmen zustehen würde.
Somit haben entsendete AN Anspruch auf den kollektivvertraglichen Lohn, aliquotes Urlaubsgeld, aliquotes Weihnachtsgeld, aliquoten Urlaub nach österreichischem Urlaubsrecht, wenn der zustehende Urlaub im Heimatland geringer ist und alle Zulagen, die der österreichische Kollektivvertrag vorsieht. Auch pauschalierte Taggelder sind seit einer EU-Judikatur (Säkojen 2006) zu bezahlen. Entgeltfortzahlung, Jubiläumsgelder und andere, nicht auf das Entgelt bezogene Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Regelungen des Entsendestaates.
Versteuert wird das Einkommen ebenfalls grundsätzlich im Entsendestaat, es sei denn, internationale Abkommen sehen anderes vor. Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht: Grundsätzlich bleibt der entsendete Dienstnehmer in seinem Heimatland versichert. Dies gilt für einen Zeitraum von …. Monaten. Danach herrscht Versicherungspflicht im Empfangsstaat.