Auftraggeberhaftung – Häufige Fragen und Antworten
Was ist die Auftraggeberhaftung?
Die Auftraggeberhaftung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Sozialbetrug schützen.
Beauftragt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen, haftet der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers.
Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigte durch unseriöse Unternehmen Nachteile erleiden.
Für welche Arbeiten gilt die Auftraggeberhaftung?
Die Auftraggeberhaftung gilt grundsätzlich für Bauleistungen im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG).
Dazu zählen beispielsweise:
- Hochbau
- Tiefbau
- Straßenbau
- Sanierungen
- Abbrucharbeiten
- Gerüstbau
- Fassadenarbeiten
- Dachdecker- und Spenglerarbeiten
- Pflasterungsarbeiten
Wer haftet?
Der Auftraggeber haftet grundsätzlich für offene Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens.
Die Haftung betrifft nicht den Arbeitnehmer, sondern den Auftraggeber.
Muss ich als Arbeitnehmer etwas bezahlen?
Nein.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften nicht für die Sozialversicherungsbeiträge ihres Arbeitgebers.
Warum gibt es die Auftraggeberhaftung?
Sie soll verhindern, dass Unternehmen durch Sozialbetrug Wettbewerbsvorteile erlangen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ihre Ansprüche gebracht werden.
Wie kann sich ein Auftraggeber absichern?
Ein Auftraggeber kann die Haftung vermeiden, wenn:
- das beauftragte Unternehmen in der HFU-Gesamtliste (Liste haftungsfreistellender Unternehmen) eingetragen ist oder
- der gesetzlich vorgesehene Haftungsbetrag direkt an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) überwiesen wird.
Was ist die HFU-Gesamtliste?
Die HFU-Gesamtliste enthält Unternehmen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig und ordnungsgemäß bezahlen.
Auftraggeber können diese Liste vor der Beauftragung prüfen.
Welche Vorteile bringt die Auftraggeberhaftung für Arbeitnehmer?
Sie trägt dazu bei,
- Sozialbetrug zu bekämpfen,
- faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen,
- Sozialversicherungsansprüche zu sichern,
- Lohndumping einzudämmen und
- seriöse Unternehmen zu stärken.
Betrifft die Auftraggeberhaftung auch den Lohn?
Nein.
Die Auftraggeberhaftung betrifft grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge.
Lohnansprüche müssen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Insolvenz bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche über den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF).
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber keine Beiträge bezahlt?
Wenden Sie sich umgehend an die Gewerkschaft Bau-Holz.
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen:
- Ihre Lohnabrechnung,
- Ihre Anmeldung bei der Sozialversicherung,
- mögliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und
- weitere rechtliche Schritte.
Wie erkenne ich unseriöse Unternehmen?
Warnzeichen können sein:
- wiederholt verspätete oder fehlende Lohnzahlungen,
- keine oder unvollständige Lohnabrechnungen,
- fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung,
- häufige Firmenwechsel oder Namensänderungen,
- Aufforderung, ohne Anmeldung zu arbeiten.
Welche Rolle spielt die Gewerkschaft Bau-Holz?
Die Gewerkschaft unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei:
- der Durchsetzung offener Lohnansprüche,
- Problemen mit der Sozialversicherung,
- Verdacht auf Lohn- und Sozialdumping,
- rechtlichen Fragen rund um Bauunternehmen und Subunternehmen.
Gut zu wissen
Gerade in der Bauwirtschaft arbeiten oft mehrere Unternehmen auf einer Baustelle zusammen. Die Auftraggeberhaftung ist ein wichtiges Instrument gegen Sozialbetrug und stärkt faire Arbeitsbedingungen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, wenden Sie sich frühzeitig an die Gewerkschaft Bau-Holz – wir beraten
